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Fanclub

Mitglieder Mitglied werden Satzung

 

Satzung

 
 

geändert und beschlossen am 30.06.2007

 
     
  § 1 Der am 01.01.2004 in Stuttgart - Bad Cannstatt gegründete VfB- Fanclub trägt den Namen „Old Veterans Supporters Club“.  
    Die Vereinsfarben sind Weiß-Rot.  
       
  § 2 Ziel und Zweck des Clubs ist es den VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen zu supporten, sowie am aktiven  
    Fangeschehen teilzunehmen.  
       
§ 3 Mittel, die dem Club zur Verfügung stehen, dürfen nur durch vorherige Genehmigung durch den Vorstand und
ausschließlich zum Zweck der Gemeinschaft eingesetzt werden.
       
  § 4 Einzelne Personen dürfen durch Mittel des Clubs auf keinen Fall gesondert bevorzugt oder begünstigt werden.  
       
  § 5 Der Beitritt in den Club ist freiwillig und ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.  
    Dies geschieht durch die Abgabe eines Mitgliederantrages.  
    Über eine Aufnahme in den Club entscheidet der Vorstand nach einer ¼-jährigen Probezeit.  
    Der Vorstand kann in Einzelfällen von dieser Regelung abweichen.  
       
  § 6 Die Mitgliedschaft setzt einen jährlichen Mitgliederbeitrag voraus.  
    Die aktuelle Höhe des Betrages ist dem Mitgliederantrag oder der Homepage zu entnehmen.  
    Eine weitere Voraussetzung um dem Club beizutreten ist es Fan des VfB Stuttgart zu sein.  
       
  § 7 Durch einen Beitritt in den Club verpflichten sich die Mitglieder stets das Ansehen des Fanclubs und des VfB Stuttgart  
    in der Öffentlichkeit zu wahren und diesen zu vertreten.  
    Dazu gehören:  
    7.1. Distanzierung jeglicher Form von Gewalt und gewalttätigen Gruppierungen innerhalb und außerhalb des Stadions.  
      Zuwiderhandlungen können zu einem Ausschluss führen.  
    7.2. Mitglieder egal welchen Alters, Herkunft, Geschlechts oder Religion dürfen nicht diskriminiert werden und sind von den  
      anderen Mitgliedern stets zu respektieren.  
       
  § 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch  
    a) freiwilliges Austreten  
    b) Ausschluss durch den Vorstand  
    c) Abwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung  
    d) Auflösung des Clubs  
       
  § 9 Sämtliche Rechte und Ansprüche die sich durch die Mitgliedschaft ergeben sind mit dem Moment des   Austritts bzw.  
    Ausschlusses erloschen.  
    Das Ausscheiden setzt die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen dem Club gegenüber voraus.  
       
  § 10 Bei einem Austritt aus dem Club ist das Vorhaben entweder schriftlich, per Email oder durch Ansprache im Rahmen einer  
    Mitgliederversammlung anzuzeigen.  
       
  § 11 Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied unter Darlegung der Gründe beim Vorstand stellen oder im Rahmen einer  
    Mitgliederversammlung mündlich vortragen.  
    Ein Ausschluss ist nur zulässig bei  
    a) Vergehen bezüglich des Ansehens des Clubs in der Öffentlichkeit  
    b) grobem Verstoß gegen die Clubsatzung  
    c) unkameradschaftlichem und unsportlichem durch gegenüber anderen Mitgliedern, das dem Wohl der Verhalten   
      Gemeinschaft schadet.  
      Ein Ausschluss Mitgliederversammlung kann nur durch eine 2/3 die  Mehrheit erfolgen.  
       
  § 12 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Vorsitzenden und dem Kassenwart.  
       
  § 13 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.  
    Es sei denn auf einer Mitgliederversammlung wird eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes beantragt.   
    Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.  
       
  § 14 Die Leitung des Clubs obliegt dem Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt.  
    Ein Vertretungsberechtigter kann in Ausnahmefällen durch den Vorstand bestimmt werden.  
       
  § 15 Der Vorstand beschließt mit einer 2/3 Mehrheit und ist ab 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.  
       
  § 16 Die Verwaltung des Clubs sieht wie folgt aus  
    a) Der Schriftverkehr des Clubs wird vom Vorstand erledigt.  
    b) Die Protokollführung der Mitgliederversammlung übt der von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer aus.  
    c) Der Kassenwart ist für die Clubkasse und zu sämtlichen Zahlungen im Sinne des Clubs berechtigt.  
      Er hat bei der Mitgliederversammlung verantwortlich   einen Statusbericht vorzulegen.  
    d) Die Verwaltung des Clubvermögens ist ebenfalls Kassenwart vorbehalten wobei zu beachten ist, dass dem  er den  
      Weisungen des Vorstands Folge zu leisten hat.  
       
  § 17 Die Kasse wird jährlich von einem von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft.  
       
  § 18 Mindestens einmal im Jahr muss eine   der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.  
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe und unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen  
    einberufen.  
    Eine Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden, wenn der Vorstand dies für Tagesordnung erforderlich hält.  
       
  § 19 Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen  ihr eine einfache Mehrheit und ist bei einer Anwesenheit von mindestens  
    40% der Mitglieder beschlussfähig.  
    Abwesende Mitglieder können durch schriftliche durch    Abstimmung oder einer schriftlichen Vollmacht Stimmrecht  
    ausüben.  
       
  § 20 Satzungsänderungen und das Auflösen des Clubs müssen bei einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit  
beschlossen werden.

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